Das russische wie auch das deutsche Kapitalgesellschaftsrecht verlangt zur Gruuml;ndung von Kapitalgesellschaften die Aufbringung eines bestimmten Mindestkapitals. Dadurch soll einerseits die Soliditauml;t der Gesellschaftsgruuml;ndung gewauml;hrleistet, andererseits ein gewisser Glauml;ubigerschutz sichergestellt werden. Damit die im staatlichen Register eingetragene Satzungskapitalziffer nicht nur ein la"leeres Versprechenra" bleibt, sieht das Recht der Kapitalgesellschaften ein System von Regelungen vor, um die Aufbringung und den Erhalt des Mindestkapitals zu gewauml;hrleisten. Das Ziel der Arbeit ist es, die Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsregeln bei der AG und GmbH im russischen Recht mit dem in sich geschlossenen und komplexen System des Glauml;ubigerschutzes im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht zu vergleichen. Wauml;hrend das deutsche Recht bei der Kapitalaufbringung ein auf Publizitauml;t und Registerkontrolle basierendes prauml;ventives Schutzsystem wauml;hlt, verzichtet das russische Recht auf eine Werthaltigkeitspruuml;fung durch die Registrierungsbehouml;rde. Die Gruuml;ndung einer AG ist zunauml;chst sogar ohne jegliche Einlageleistung mouml;glich. Das russische Recht kennt kein ausdruuml;ckliches Verbot der Einlagenruuml;ckgewauml;hr. Die Regeln uuml;ber die zwingende Kapitalherabsetzung und Liquidation der Gesellschaft sichern jedoch eine Uuml;bereinstimmung von Vermouml;gen und Kapitalkennziffer.
Im Zentrum der Kapitalerhaltung im deutschen Recht stehen die Regeln uuml;ber das Verbot der Vermouml;gensruuml;ckgewauml;hr, die durch das komplexe System des Eigenkapitalersatzrechts abgesichert werden.